Verfassung

Hier findest du die Verfassung des Staates. Diese Version ist noch nicht endgültig! Es wird noch Änderungen geben. Julian soll hier noch was dazu hinschreiben. Hier findest du die Verfassung als Datei: Verfassung Download

I. ABSCHNITT. GRUNDRECHTE

Artikel 1

(1) Diese Verfassung soll weder die Schulordnung noch das Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg außer Kraft setzen. (2) Die Regeln der Hausordnung des Schubart Gymnasiums gelten, insoweit sie inhaltlich und funktional für die Belange der Staatsbürger von Bedeutung sind oder von Bedeutung sein können.

Artikel 2

Ist ein Sachverhalt in keinem Gesetz des Staates geregelt, so gilt ein entsprechendes, anwendbares Gesetz unseres Nachbarstaates Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3

(1) Die Grundrechtsartikel 1 bis 19 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit sie innerhalb des staatlichen Rahmens von Lutzemburg realisierbar sind. (2) Der Staat Lutzemburg verpflichtet sich zur Einhaltung der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" der Vereinten Nationen (UN). Die Artikel 1-30 gelten, soweit sie innerhalb des staatlichen Rahmens von Lutzemburg realisierbar sind.

Artikel 4

Die Wahlen in Lutzemburg sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Jeder Staatsangehöriger darf an Wahlen teilnehmen. Die Wahl für das Amt des Präsidenten, des Parlamentspräsidenten und der Richter ist eigens geregelt.

II. ABSCHNITT. BÜRGER UND BESUCHER

Artikel 5

Alle Personen, deren Arbeitsplatz im Schuljahr 2025 / 2026 am Schubart-Gymnasium Ulm lag oder die dort als Schüler eingetragen sind, sind Staatsbürger. Hiervon ausgenommen sind Schüler der Jahrgangsstufe 2.

Artikel 6

Es herrscht eine verbindliche Anwesenheitspflicht für jeden Staatsbürger. Diese wird von den schulischen Entscheidungsorganen des Schubart-Gymnasium Ulms festgelegt und kann im Nachhinein noch durch diese geändert werden.

Artikel 7

(1) Jeder Staatsbürger ist dazu verpflichtet, seinen Ausweis jederzeit mit sich zu führen. Der Ausweis dient der Identifikation, Anwesenheitskontrolle und der eigenen Sicherheit im Notfall. (2) Der Ausweis ist bei der Ein- und Ausreise und auf Nachfrage staatlicher Institutionen vorzuzeigen. (3) Sollte ein Staatsbürger seinen Ausweis verlieren, so ist dieser verpflichtet, schnellstmöglich einen neuen Ausweis beim Zollamt zu beantragen. Hierbei wird eine Bearbeitungsgebühr fällig werden und ein gültiges Lichtbilddokument oder der Schülerausweis sind hierfür benötigt. Der alte Ausweis verliert bei Antragsstellung seine Gültigkeit.

Artikel 8

Alle Bürger sind innerhalb des Staatsgebiets vollständig geschäftsfähig.

Artikel 9

Jeder Bürger kann, alleine oder innerhalb einer Gruppe, schriftlich Bitten oder Beschwerden an das Parlament bzw. die zuständigen Behörden richten.

Artikel 10

(1) Besucher sind verpflichtet, bei der Einreise ein gültiges Tagesvisum zu erwerben, sofern sie dieses nicht schon besitzen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. (2) Nichtbürger dürfen in Lutzemburg keine berufliche Tätigkeit ausüben. Zuwiderhandlungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber strafbar. (3) Besucher im Rahmen dieser Verfassung sind alle Nichtbürger des Staates für welche nicht nach Artikel 5 Staatsbürger sind.

III. ABSCHNITT. GRUNDLAGEN DES STAATES

Artikel 11

Der Staat Lutzemburg muss ein Parlament besitzen. Herrschaftsform ist die Demokratie.

Artikel 12

Im Staat Lutzemburg herrscht Gewaltenteilung. Legislative, Exekutive und Judikative sind im Staat vorhanden.

Artikel 13

Der Staat finanziert sich durch Steuern und Gebühren. Diese sind vom Parlament festzulegen. Jeder Staatsangehörige ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten an der Finanzierung des Staates mitzuwirken.

Artikel 14

Das Wirtschaftssystem von Lutzemburg soll sich am Konzept der freien Marktwirtschaft orientieren. Die genaue Auslegung liegt im Ermessen der Regierung.

Artikel 15

(1) Alle Personen, welche im Auftrag des Staates handeln, legen bei Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Verfassung ab. Der Inhalt des Eides lautet: "Ich schwöre, dass ich nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Volkes handeln werde".

Artikel 16

Das Staatsgebiet entspricht grundlegend dem Grundstück des Schubart-Gymnasiums, ist aber genauestens durch die Schulleitung festzulegen.

Artikel 17

Symboliken, welche den Staat repräsentieren dürfen nur mit einer Mehrheit von 2/3 geändert werden, selbiges gilt auch für das hinzufügen neuer Symboliken

IV. ABSCHNITT. EWIGKEITSKLAUSELN

Artikel 18

Abschnitt I darf nicht verändert werden.

Artikel 19

Abschnitt II und Abschnitt III dürfen in ihrem Sinngehalt nicht verändert werden.

Artikel 20

Eine Verfassungsänderung ist zulässig, wenn mindestens 2/3 der gesamten stimmberechtigten Abgeordneten der Änderung zustimmen.

Artikel 21

Abschnitt XIV darf nicht verändert werden.

Artikel 22

Abschnitt XV darf nicht verändert werden.

Artikel 23

Alle Artikel im Abschnitt IV "Ewigkeitsklauseln" sind unveränderlich.

V. ABSCHNITT. LEGISLATIVE

Artikel 24

Das Parlament vertritt das Volk von Lutzemburg. Die 25 Abgeordneten sind die direkten Vertreter des Volkes.

Artikel 25

Alle 25 im Parlament sitzenden Abgeordneten sind Teil der staatlichen Legislative. Sie besitzen ein freies Mandat.

Artikel 26

Der Aufbau und die Organisation des Parlaments ist in der Parlamentsordnung (PO) festgelegt.

Artikel 27

Der Parlamentspräsident leitet die Parlamentssitzungen, hat das Hausrecht und bestimmt somit über den Aufenthalt von nicht geladenen Personen im Parlament.

Artikel 28

Das Parlament hat eine eigene Sitzordnung mit einer absoluten Mehrheit im Parlament zu beschließen. Diese Sitzordnung ist einzuhalten, sofern nicht eine Neuere in Kraft getreten ist.

Artikel 29

Das Parlament ist beschlussfähig, wenn 1/2 seiner Mitglieder anwesend sind.

Artikel 30

Jeder Abgeordnete des Parlamentes hat das Recht, Gäste zu den Parlamentssitzungen einzuladen. Wenn der einladende Abgeordnete und der Parlamentspräsident seinem Gast dies erlaubt, darf dieser auch eine Rede im Parlament halten.

VI. ABSCHNITT. EXEKUTIVE

Artikel 31

Die gesamte Exekutive von Lutzemburg dient dem Wohl des Volkes.

Artikel 32

Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt haben Lehrer die Möglichkeit, die Hausordnung der Schule wiedereinzusetzen und dagegen vorzugehen.

VI. ABSCHNITT. EXEKUTIVE - Polizei

Artikel 33

Die Polizei dient dem Schutz der Bevölkerung, der Verfassung und des Staates. Sie ist an die Polizeidienstvorschrift gebunden und untersteht dem Innenminister, sowie seinem Stellvertreter. Die Dienstkräfte der Polizei dürfen Zwang anwenden.

Artikel 34

(1) Gesetzesverstöße sind bei der Polizei zu melden. Die Polizei hat die Pflicht, die Personalien der Beteiligten aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft geleitet. (2) Mindere Vergehen können bei Einwilligung der Beteiligten auch ohne Gerichtsbeschluss durch die Polizeikräfte geregelt werden.

Artikel 35

(1) Die Polizei ist berechtigt, Ausweise von Personen einzufordern. (2) Die Polizei hat das Recht, Verdächtige auf richterlichen Beschluss zu durchsuchen. Genaueres ist in der Polizeilichen Dienstaufsichtsvorschrift festgeschrieben. (3) Die Polizei ist dazu berechtigt, Personen zu verhaften und in Untersuchungshaft zu bringen. Dies muss auf Basis eines Gesetzes geschehen. Genaueres ist in der Polizeilichen Dienstaufsichtsvorschrift festgeschrieben.

VI. ABSCHNITT. EXEKUTIVE - Zoll

Artikel 36

Der Zoll überwacht den Import und Export von Waren.

Artikel 37

(1) Der Zoll kontrolliert Personen bei Ein- und Ausreise und ist berechtigt, die vom Parlament festgelegten Zollsätze einzufordern. (2) Der Zoll ist dazu berechtigt, bei Verdacht Personen zu durchsuchen. Bei Verstößen oder Haftbefehlen darf das Zollamt die Person verhaften und ist verpflichtet, diese Person daraufhin der Polizei zu überstellen.

VI. ABSCHNITT. EXEKUTIVE - Parlamentsgarde

Artikel 38

(1) Die Parlamentsgarde untersteht dem Parlament. Sie darf ausschließlich zum Schutz des Parlamentes eingesetzt werden. Ein Einsatz ist vom Parlament mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. (2) Die personelle Stärke der eingesetzten Parlamentsgarde darf höchstens 1/100 der Bevölkerung beanspruchen.

Artikel 39

Die Parlamentsgarde hat Befehle, die sich gegen das Volk oder die Verfassung richten, zu verweigern.

VI. ABSCHNITT. EXEKUTIVE - Staatsoberhaupt

Artikel 40

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident. Dieser ist dem Schutze des Volkes gegenüber verpflichtet.

Artikel 41

Das Staatsoberhaupt ist im Parlament mit einer absoluten Mehrheit zu wählen.

Artikel 42

o

Artikel 43

1) Als Regierungschef leitet er die Regierung und setzt diese zusammen. Dem Regierungschef allein steht das Recht zur Kabinettsbildung zu. Dies umfasst die Festlegung der Zahl der Ministerien und ihrer Geschäftsbereiche. 2) Es müssen ein Ministerium für Inneres, ein Finanzministerium und ein Außenministerium für Besucherverwaltung vorhanden sein. 3) Das schaffen neuer Ministerien muss im Einverständnis mit unabhängigen Vertretern der Projektleitung geschehen.

Artikel 44

Der Regierungschef bestimmt die Eckpfeiler der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.

Artikel 45

Der Regierungschef kann durch ein Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit im Parlament abgesetzt werden. Ein Nachfolger muss bereits festgelegt sein.

VI. ABSCHNITT. EXEKUTIVE - Regierung

Artikel 46

1) Für die Regierungsmitglieder gilt das Ressortprinzip. Jeder Minister ist in seinem Ministerium nur an die Weisungen des Regierungschefs gebunden, führen aber ihr Ressort unabhängig. Sie müssen den Gesetzen entsprechend handeln. 2) Jeder Minister hat das Recht in seinem Zuständigkeitsbereich neue Staatsdiener einzustellen, solange es der Staatshaushalt zulässt.

Artikel 47

Jedes Regierungsmitglied hat das Recht an Parlamentssitzungen teilzunehmen.

Artikel 48

(Weggefallen)

Artikel 49

Minister können vom Parlament mit einer einfachen Mehrheit abgelehnt bzw. mit einem entsprechenden Misstrauensvotum entlassen werden. Wird ein Minister seiner Aufgaben entbunden, muss ein Nachfolger feststehen. Der Nachfolger kann aus dem Stellvertreter hervorgehen, sofern einer bestimmt wurde.

VII. ABSCHNITT. JUDIKATIVE

Artikel 50

(1) Die rechtsprechende Gewalt ist ausschließlich den Richtern anvertraut. Die Richter sind nur dem Gesetz untergeordnet. (2) Rechtsprechung ohne ein Gericht sowie Selbstjustiz sind unzulässig.

Artikel 51

Für besonders schweren Verbrechen innerhalb des Staates sind weiterhin die Schulleitung und das Lehrerkollegium zuständig. (Siehe auch "Abschnitt XIII")

Artikel 52

(1) Jeder hat das Recht auf ein gerechtes Verfahren. (2) Jeder Beteiligte hat vor Gericht das Recht auf Anhörung. (3) Jeder hat das Recht auf eine Rechtsberatung in einem Klagefall. (4) Es gilt der juristische Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“

Artikel 53

Gerichtsverfahren in Lutzemburg folgen der Gerichtsprozessordnung. Sie unterliegen der Aufsicht des vorsitzenden Richters.

Artikel 54

Richterliche Anordnungen sind von der Exekutive schnellstmöglich umzusetzen.

VII. ABSCHNITT. JUDIKATIVE - Kammern

Artikel 55

Das Gericht besteht aus den folgenden Kammern: (1) Staatsgerichtkammer I – Zivilrecht (2) Staatsgerichtkammer II – Strafrecht (3) Kammer III – Oberster Gerichtshof Genaueres wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.

Artikel 56

(1) Die Kammer I entscheidet bei Zivilangelegenheiten. (2) Die Kammer II entscheidet bei Straftaten. (3) Die Kammer III entscheidet über die Verfassungskonformität bei Gesetzen des Parlamentes, Klagen gegen die Regierung und auch Berufung in einem Klagefall. Sie kann auch bei Zivilangelegenheiten und Straftaten von großer Bedeutung entscheiden.

Artikel 57

Richter der Kammern I und II müssen mindestens die Klassenstufe 8, Richter der Kammer III mindestens die Klassenstufe 9 besuchen.

Artikel 58

(Weggefallen)

VII. ABSCHNITT. JUDIKATIVE - Oberster Gerichtshof

Artikel 59

(weggefallen)

Artikel 60

(1) Der Oberste Gerichtshof besitzt kein Recht die Initiative zu ergreifen; Er kann nicht selbständig aktiv werden. (2) Um aktiv zu werden wird ein Antrag des Gerichts (Kammern), eines Bürgers, der Regierung oder des Parlaments beim Vorsteher des Obersten Gerichtshofes benötigt. (3) Jeder Bürger hat das Recht, dem Obersten Gerichtshof ein Antrag zu stellen oder über das Gericht in Berufung zu gehen.

Artikel 61

In Berufungsfällen ist es im Ermessen der drei Richter des Obersten Gerichtshofes, ob sie die Berufung verhandeln wollen. Dies ist ausreichend zu begründen.

Artikel 62

Sollten die drei Richter in Rechtsfragen keine einheitliche Einigung finden, so gilt die Mehrheitsmeinung.

VII. ABSCHNITT. JUDIKATIVE - Staatsanwaltschaft

Artikel 63

Die Staatsanwaltschaft ist die Schnittstelle zwischen Exekutive und Judikative.

Artikel 64

Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens der Polizei, die Erhebung der Anklage beim Strafgericht, die Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung nach richterlichem Beschluss.

Artikel 65

Der Staatsanwaltschaft stehen die polizeilichen Dienstkräfte zur Ermittlung und Strafvollstreckung zur Verfügung.

Artikel 66

(1) Es obliegt der Staatsanwaltschaft, ob Anklagen untersucht und weitergeleitet werden. (2) Kommt die Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen zu der Überzeugung, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, reicht sie eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein. (3) Sollte die Ermittlung zu keinem hinreichenden Tatverdacht führen stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Artikel 67

(1) Die Leitung der Staatsanwaltschaft liegt im Aufgabenbereich des Generalstaatsanwaltes. Dieser ist allen Staatsanwälten gegenüber weisungsbefugt. (2) Der Generalstaatsanwalt kann in jeder Kammer eingesetzt werden, hat jedoch eine unbedingte Präferenz der Kammer III gegenüber, da nur der Generalstaatsanwalt das Recht vor den Obersten Gerichtshof zu treten besitzt. (3) Der Generalstaatsanwalt hat Fehlurteile, Berufungen und Revisionen zu prüfen und bei Unstimmigkeiten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

VIII. ABSCHNITT. WAHLEN UND PARTEIEN

Artikel 68

Bei den Wahlen in Lutzemburg hat jeder Bürger genau eine Stimme.

Artikel 69

(1) Parteien müssen sich für die Wahlteilnahme anmelden. (2) Jede Partei reicht vor der Wahl Listen ihrer Parlamentskandidaten ein. Die Reihenfolge des Einzuges ins Parlament muss in jener Liste festgelegt sein. Die Einzugslisten aller Parteien müssen öffentlich zugänglich sein. (3) Für die Wahlteilnahme ist eine Mitgliederzahl benötigt, welche mindestens fünf Mitglieder beträgt.

Artikel 70

(1) Die Parteiengründung ist frei. (2) Die Parteien organisieren und strukturieren sich selbst. Parteimitglied ist jeder, der vom Parteivorstand angenommen wurde. (3) Die Parteiführung ist der gesamten Partei gegenüber weisungsbefugt.

Artikel 71

(1) Die Sitzverteilung im Parlament entspricht dem prozentualen Anteil der Stimmen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, sofern vertretbar. (2) Jeder Partei hat den Anspruch auf mindestens einen Sitz, sofern genügend zur Verfügung stehen. (3) Es können nur ganze Sitze im Parlament erworben werden. Sitze, die nicht besetzt werden können, bleiben unbesetzt.

IX. ABSCHNITT. REGIERUNGSBILDUNG

Artikel 72

(1) Regierungschef kann werden, wer einer Partei angehört, mindestens Klassenstufe 8 besucht und von seiner Partei dafür ausgewählt wurde. (2) Das Parlament wählt den Regierungschef. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Abgeordneten auf sich vereinigt. (3) Sollte keine absolute Mehrheit im ersten Wahldurchgang erzielt werden, wird innerhalb des Parlamentes eine Neuwahl abgehalten. Führt diese zu keiner absoluten Mehrheit, gewinnt der Kandidat, der in diesem Wahldurchgang eine einfache erreichen kann.

X. ABSCHNITT. GESETZGEBUNG

Artikel 73

(1) Gesetzgebend sind die Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung und der Volksinitiativen. Die Gesetzgebung ist thematisch frei. (2) Die Leitung der Gesetzgebung untersteht dem Parlament und dessen Parlamentspräsidenten. (3) Gesetzesanträge sind schriftlich beim Parlamentspräsidenten zu beantragen. (4) Gesetzesanträge, die bereits dem Parlamentspräsidenten vorgelegt wurden, sind schnellstmöglich im Parlament zu diskutieren.

X. ABSCHNITT. GESETZGEBUNG - Parlamentarische Gesetzgebung

Artikel 74

Das Initiativrecht zur Gesetzgebung liegt bei der Regierung, einer Partei oder eine Gruppe aus mindestens drei Abgeordneten. Über die Annahme anderweitiger Initiativen entscheidet der Parlamentspräsident.

Artikel 75

Das Parlament erarbeitet Gesetze und Gesetzesänderungen und legt diese dem Parlamentspräsidenten vor.

Artikel 76

(1) Ein Gesetz ist beschlossen, wenn eine absolute Mehrheit aller anwesenden Abgeordneten für den Beschluss stimmt. (2) Bei jeder Abstimmung müssen jedem Abgeordneten im Parlament folgende Optionen zur Auswahl stehen: (a) Ich stimme zu. (b) Ich stimme dagegen. (c) Ich enthalte mich.

Artikel 77

Der Parlamentspräsident hat das Recht, die Abstimmung auf die nächste Parlamentssitzung zu verschieben, solange er dies auch gut begründen kann. Dieses Recht ist ihm nur einmal pro Abstimmung zugesagt.

Artikel 78

Beschlossene Gesetze und andere Vorschriften müssen schnellstmöglich öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten, sofern nicht anderweitig im Gesetzesentwurf bestimmt, mit 20- minütiger Verzögerung nach der Bekanntmachung in Kraft.

X. ABSCHNITT. GESETZGEBUNG - Volksinitiativen

Artikel 79

Jeder Bürger des Staates kann Volksinitiativen ergreifen und unterzeichnen sowie an Abstimmungen bei Volksbegehren teilnehmen. Hiervon ausgeschlossen sind alle Regierungsmitglieder.

Artikel 80

(1) Als Volksinitiative ist nur der Bürgerantrag zulässig. Dieser beschreibt einen Antrag eines Gesetzesentwurfes, der dem Parlament unterbreitet wird und dort diskutiert werden muss. (2) Bei Ablehnung des Antrages durch das Parlaments wird eine Online-Volksabstimmung durchgeführt. (3) Für einen Bürgerantrag sind 30 Unterstützer benötigt um dem Parlament unterbreitet zu werden. Die Liste der Unterstützer ist zeitglich zum Antrag beim Parlamentspräsidenten zur nächsten Abstimmung einzureichen. 2 Jeder Bürger hat als Zeichen seiner Unterstützung Name, Unterschrift und Klasse dem Bürgerantrag hinzuzufügen. 3 Der Antrag wurde von einem Juristen mit abgeschlossenem Staatsexamen überprüft.

Artikel 81

Für Bürgeranträge unzulässig sind Vorschläge und Entwürfe jeglicher Art in folgenden Bereichen: (a) Auswärtiges (b) Zollbestimmungen und Grenzschutz (c) Verfahrensformen (d) Grundsätzliche Änderungen an der Rechtsprechung (e) Währung, Geldwesen (f) Steuerwesen

Artikel 82

(weggefallen)

Artikel 83

(1) Bei einem Bürgerantrag stehen den Abgeordneten im Parlament folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung: (a) Ich nehme den Bürgerantrag an. (b) Ich lehne den Bürgerantrag ab. (c) Ich enthalte mich. (2) (weggefallen)

Artikel 84

Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine absolute Mehrheit im Parlament erreicht.

XI. ABSCHNITT. STAATSHAUSHALT UND STAATSBANK

Artikel 85

(1) Der Staatshaushalt stellt die Finanzierung des Staates dar. Der Staat darf keine Schulden auf sich nehmen. (2) Der Staatshaushalt wird täglich vom Finanzministerium erarbeitet und muss vom Parlament mit absoluter Mehrheit bestätigt werden (3) Wird der Staatshaushalt im Parlament abgelehnt, so muss er überarbeitet werden. Eine Neuabstimmung ist ebenfalls von Nöten. (4) Liegt kein Haushaltsbeschluss vor, so werden die Geldmittel eingefroren, solange keine Rücklage besteht. Davon ausgenommen sind die Polizei und das Finanzministerium.

Artikel 86

Die Staatsbank ist eigenverantwortlich zuständig für alle Geld- und Kapitalangelegenheiten des Staates. Sie hat sich nur an die geltenden Gesetze zu halten und kann sich sonst vollständig selbst verwalten.

Artikel 87

Die Währungsparität der Staatswährung wird alleinig durch den Staatsbankpräsidenten festgelegt. Dieser ist für die Aufrechterhaltung des Wechselkurses zuständig.

Artikel 88

1) Die Staatsanwaltschaft hat das Recht einen Antrag auf Kontenüberprüfung zu stellen, jedoch ist die Bank nicht verpflichtet diesen zu genehmigen. Bei Ablehnung ist dies ausreichend zu begründen. 2) Mit einem richterlichen Beschluss ist die Staatsbank verpflichtet den Antrag zu bearbeiten.

XII. ABSCHNITT. STRAFEN

Artikel 89

Die Strafbarkeit einer Handlung bestimmen die Strafgesetze.

Artikel 90

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, sofern nicht anderweitig geregelt. Rückblickende Strafen sind verfassungswidrig.

Artikel 91

Niemand darf für dieselbe Tat mehrmals bestraft werden.

Artikel 92

Folgende Strafmaßnahmen sind in Lutzemburg gültig: (a) Geldstrafen (b) Gemeinnützige Arbeit (c) Strafen nach der Hausordnung der Schule (d) Nachsitzen von maximal 3 Stunden (e) Ausweisung bei Nichtstaatsangehörigen (f) Individuelle Aussetzung der Auszahlung nach Projektende. Die Kombination verschiedener Strafmaßnahmen ist nach Ermessen des Richters zulässig.

Artikel 93

Mit Einverständnis des Richters kann ein Gefängnisaufenthalt vollständig auf den nächsten Tagesbeginn verschoben werden, sollte am Tag des Urteils zu wenig Zeit verbleiben.

Artikel 94

Bei staatlich geprüften Fehlurteilen sind die Betroffenen aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird gerichtlich festgelegt, sofern nicht anderweitig geregelt.

XIII. ABSCHNITT. FESTNAHME VON PERSONEN

Artikel 95

(1) Die Polizei hat das Recht, bei begründetem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß den Verdächtigen für eine Dauer bis zu 45 Minuten festzuhalten. Dies kann auch durch eine Weisung geschehen. (2) Nach Ablaufen der in (1) genannten Zeitspanne muss die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben haben andernfalls hat die Polizei den Verdächtigen freizulassen.

Artikel 96

(1) Ein Angeklagter darf nur dann bis zu seinem Gerichtsverfahren in Verwahrung oder Untersuchungshaft gebracht werden, wenn dies durch den Beschluss des zuständigen Richters geschieht. (2) Ein Verdächtiger kann nicht mehrere Male aufgrund desselben Verdachtes in Untersuchungshaft genommen werden. Eine Ausnahme stellt eine belastendere Beweislage dar. (3) Die Dauer der Untersuchungshaft ist bei Verurteilung zu einer Haftstrafe anzurechnen

Artikel 97

Eine festgenommene Person ist über den Grund ihrer Festnahme sowie ihrer Rechte aufzuklären.

XIV. ABSCHNITT. NOTFÄLLE

Artikel 98

Sollte es in der Schule zu einem Notfall kommen, fallen alle Verantwortungen und Rechte zurück auf die Schulleitung und die Lehrkräfte.

Artikel 99

Notfälle sind Situationen, in denen das körperliche Wohl von Personen besonders gefährdet ist. Insbesondere sind das der Feueralarm und der Amok-Alarm.

Artikel 100

Im Fall einer schweren Verletzung wird die Schulleitung informiert. Diese hat gemäß ihrer Verantwortung zu handeln.

XV. ABSCHNITT. GREMIUM

Artikel 101

Das Gremium besteht aus jeweils einem Vertreter der Planungsgruppen von Schule als Staat, den Verbindungslehrern und zwei Vertretern der Schulleitung. Es hat die Funktion, die Schüler im Notfall (Siehe Abschnitt XIII) zu schützen.

Artikel 102

In Notfällen und bevor das Parlament zum ersten Mal zusammengetreten ist behält sich das Gremium absolute Macht vor, ohne Abschnitt III „Grundlagen des Staates“, zu beachten. Bei einer existentiellen Bedrohung des Projektes behält sich das Gremium vor, die absolute Macht erneut zu beanspruchen.

Artikel 103

Mitglieder des Gremiums können aus dem Gremium mit einer einfachen Mehrheit ausgeschlossen werden.

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